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Geschäftsordnung des Vorstandes
§1 (Zusammensetzung, Vertretung): Die Zusammensetzung des Vorstandes des Deutsche Wasserstoff- und Brennstoffzellen-Verbandes ergibt sich aus §11 der Satzung . Die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis bei Verhinderung eines Mitgliedes ist: Vorsitzender - stellvertretender Vorsitzender - Sekretär - Schatzmeister - Beisitzer. Personen, die nicht dem Vorstand angehören, dürfen nicht zu Vorstandsgeschäften bevollmächtigt werden.
Ehemalige Vorstandsmitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verband erworben haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zum Ehrenmitglied bzw. zum Ehrenvorsitzenden des Vorstandes gewählt werden. Sie bleiben dies, so lange sie Verbandsmitglieder sind, bis zu einer gegenteiligen Entscheidung der Mitgliederversammlung oder bis sie zum regulären Vorstandsmitglied gewählt werden. Ehrenmitglieder bzw. -vorsitzende des Vorstandes werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen und haben dort Rede-, aber kein Stimmrecht.
§2 (Aufgaben): Der Vorstand vertritt den Deutsche Wasserstoff- und Brennstoffzellen-Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und besorgt die Geschäftsführung. Er hat insbesondere die Einhaltung der Satzung zu gewährleisten und die Mitgliederversammlungen vorzubereiten und durchzuführen.
§3 (Ressorts): Der Vorsitzende des Vorstandes ist verantwortlich für die Vertretung des Deutsche Wasserstoff- und Brennstoffzellen-Verbandes nach außen und leitet die Arbeit des Vorstandes.
Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn bei Abwesenheit .
Der Sekretär leitet die Geschäftsstelle und besorgt die Korrespondenz und die Dokumentation des Verbandes. Jeglicher Schriftverkehr mit Behörden oder mit rechtsverbindlichem Charakter bedarf der Zustimmung des Vorsitzenden oder, im Falle von dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Schatzmeister führt die Konten des Verbandes, überwacht den Eingang der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Einnahmen und die Ausgaben und ist verantwortlich für das Zusammenwirken mit dem Rechnungsprüfer.
Die Beisitzer unterstützen die anderen Vorstandsmitglieder je nach Bedarf und Absprache.
Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, den restlichen Vorstand über alle für den Vorstand des DWV wesentlichen Tatsachen und Entwicklungen zu informieren.
§4 (Vertretungsvollmacht): Der Verband wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Für Kreditaufnahmen und Immobiliengeschäfte benötigt der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung. Für Kreditaufnahmen und Immobiliengeschäfte benötigt der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung. Sonstige Rechtsgeschäfte mit einem Umfang von im Einzelfall mehr als 30 % des Budgets gemäß dem Finanzbericht der letzten Mitgliederversammlung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Sollte es nicht möglich sein, eine bestimmte Handlung mit dem gesamten Vorstand abzustimmen, müssen die beiden Handelnden unverzüglich schriftlich sowie auf der nächsten Sitzung mündlich Bericht erstatten.
§5 (Zusammentreten): Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen, mindestens jedoch alle sechs Monate. Vorstandssitzungen müssen vom Vorsitzenden unter Angabe einer Tagesordnung einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Abwesende Mitglieder können anwesende Mitglieder schriftlich zur Stimmabgabe bevollmächtigen und gelten dann als anwesend. Vollmachten müssen zu Beginn der Sitzung dem Vorsitzenden vorgelegt werden.
Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Die Tagesordnung muss zu Beginn der Sitzung genehmigt werden. Der Sekretär fertigt ein Protokoll an. Das Protokoll wird vom Sekretär und vom Vorsitzenden unterzeichnet.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Eilige Angelegenheiten können auch durch schriftlichen Umlauf unter den Vorstandsmitgliedern entschieden werden.
§6 (Arbeitsgruppen): Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung aus der Mitte der Mitglieder Arbeitsgruppen zu bestimmten Themen einrichten und ihnen ein Arbeitsprogramm vorgeben. Arbeitsgruppen müssen mindestens drei Mitglieder haben.
Der Vorstand soll eine Arbeitsgruppe einrichten, wenn mindestens zehn Mitglieder dies unter Angabe eines bestimmten Themas und Arbeitsprogramms beantragen und keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen. Er muss es auf entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung tun.
Jede Arbeitsgruppe bestimmt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der ihre Arbeit leitet und dem Vorstand darüber Bericht erstattet. Der Vorstand unterrichtet die Mitgliederversammlung über die Tätigkeit der Arbeitsgruppen.
Eine Arbeitsgruppe kann aufgelöst werden:
- durch eigenen Beschluss
- auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder
- durch Beschluss des Vorstandes nach Konsultation des Leiters.
§7 (Änderung): Zur Änderung dieser Geschäftsordnung sind ein Beschluss des Vorstandes und die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
Anhang 1: Kostenerstattung
- Grundlage für eine Reisekostenabrechnung ist das Einkommensteuerrecht. Die dort festgelegten Erstattungsbeträge stellen auch für den DWV die jeweiligen Höchstgrenzen dar. Auslandreisen außerhalb Europas sind vorher vom Vorstandsvorsitzenden zu genehmigen. Der Vorstandsvorsitzende stimmt eine entsprechende Reise mit seinem Stellvertreter ab.
- Alle Abrechnungen (Reisekosten und sonstige Kostenerstattungen) haben so schnell wie möglich zu erfolgen, in der Regel bis zum Ende des Folgemonats, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf des Rechnungsjahres, in dem die Kosten angefallen sind.
- Alle zu erstattenden Kosten sind durch Belege nachzuweisen. Eigenbelege sind nur in begründeten Einzelfällen zulässig. Ausnahme: Bei Telefonaten von privaten Anschlüssen kann anhand eines konkreten Nachweises eines einzelnen Monats ein geschätzter prozentualer Anteil der Gesprächsgebühren für die Folgemonate pauschal abgerechnet werden. Bei wesentlichen Veränderungen ist ein erneuter Einzelnachweis erforderlich.
- Diese Regelung für die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen gilt für Mitglieder des Vorstandes und für Vorstandsbeauftragte.
Beschlossen auf der 13. Ordentlichen Mitgliederversammlung am 5. Juni 2008

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