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National law


Bundes-Imissionsschutzgesetz (BImSchG)

Gesetzbuchperforming energy forderte in Abstimmung mit der Industrie, die Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Definition des Begriffs „Biokraftstoffe“ muss um „durch Elektrolyse erzeugten Wasserstoff, dessen aufgenommene Energie nachweislich aus erneuerbaren Energiequellen stammt“ erweitert werden.

Hier die wichtigsten Dokumente zum Download:

Bundes-Imissionsschutzgesetz Gesetzesentwurf Bundesregierung (20141008)

Vorschlag zur Ergänzung des Entwurfs eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (performing energy, Oktober 2014)

Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)

performing energy setzt sich – im Zeichen einer volkswirtschaftlich erfolgreichen Energiewende – unter anderem für folgende Änderungen im EEG ein:

Power-to-Gas (P-t-G) kein „Letztverbraucher”

Für die erfolgreiche Markteinführung ist eine rechtliche Klarstellung der Eigenschaft von Power-to-Gas als „Nicht-Letztverbraucher“ notwendig. Dieser Punkt sollte schon vor der nächsten EEG-Reform über Verordnungen einen Weg in das Gesetz finden.
Hier ein Vorschlag zur Definition: Energiewandler-/ Energiespeicheranlagen, die ausschließlich erneuerbaren Strom zur Umwandlung von Wasser zu Wasserstoff aufnehmen und damit die Voraussetzung für eine zeitlich verzögerte energetische Nutzung wieder zur Verfügung stellen, sind keine Letztverbraucher.

Vorschlag zur Einstufung von Power-to-Gas-Anlagen gemäß §64 EE

Power-to-Gas-Anlagen, die gemäß BImSchG §37 Biokraftstoffe produzieren, sind als Anlagen gemäß EEG Anlage 4 Nr. 77 Liste 1 einzustufen.
P-t-G-Anlagen, die Wasserstoff für die Versorgung von Wasserstofftankstellen zur Betankung von Brennstoffzellenfahrzeugen produzieren, sind als Anlagen gemäß EEG Anlage 4 Nr. 78 Liste 1 einzustufen.
Anträge von Unternehmen, die ausschließlich Power-to-Gas zur Erzeugung von Biokraftstoffen und Wasserstoff für Brennstoffzellenfahrzeuge betreiben, sind berechtigt, Anträge zur Begrenzung der EEG-Umlage für einen Zeitraum von 10 Jahren zu stellen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die Erfüllung der Bedingungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung der Begrenzung jährlich zu überprüfen.

Das Erneuerbare Energien Gesetz (Link)

Energiewirtschaftsgesetz

Das Energiewirtschaftsgesetz (Link)